Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 16. Mai 2018 Beschwerde bei der Gemeinde X._____, welche diese am 30. Mai 2018 zuständigkeitshal- ber an das Verwaltungsgericht überwies. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2018 teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend ergänzt, dass die Gemeinde X._____ A._____ rückwirkend per 1. Mai 2018 monatlich zusätzlich Fr. 220.-- unter dem Titel Wohnkosten auszurichten habe. Die Mietzinskos- ten von Fr. 220.-- für das Zimmer von 20 m2 mit externer Toilette habe A._____ nachweislich selbst bezahlt.
E. 2.1 In materieller Hinsicht stellt sich für das Gericht vorweg die Frage, ob sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungs- grundlage geändert hat. Im früheren Urteil des Verwaltungsgerichts vom
21. August, mitgeteilt am 14. September 2018 (U 18 32), zwischen densel- ben Parteien in derselben Streitangelegenheit wurde bereits folgendes – unverändert gültiges – ausgeführt (nachfolgend zitiert E.2.1 und 2.4): Gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) be- stimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausge- wiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grund- lage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ge- regelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetz- baren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwür- digen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbe- reich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrecht- lich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV). Der Anspruch und damit die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen sind indessen immer mittels aus- sagekräftiger und nachvollziehbarer Belege bei den zuständigen Behörden nachzuwei- sen, andernfalls dem Rechtsmissbrauch auf Sozialhilfe nicht wirksam und effizient im Vor- aus begegnet werden kann. Der hierzu einschlägige Art. 2 UG spricht daher explizit von 'ausgewiesenem Bedarf' (so bereits VGU U 18 32 E.2.1). Zum Haupteinwand des Beschwerdeführers betreffend Nichtanrechnung eines Mietkos- tenanteils von 1/3 für die Mitbenutzung der elterlichen Wohnung (3-Personenhaushalt; 4.5 Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1'419.--; vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 – mit dem Vermerk 'definitive Verfügung' sowie Bf-act. 1 – Berechnungsblatt B.3 Wohnkos- ten Fr. 539.65; zusammengesetzt aus: Fr. 473.-- [1/3 von Fr. 1'419.--] plus Fr. 66.65 [1/3 von Fr. 200.-- für Zusatzzimmer ohne Sanitäranlagen im selben Haus] – vgl. dazu Bg-act. 1 S.1) gilt es unterstützungsrechtlich klar zwischen den (fehlenden) Belegen für die Mitbe-
- 8 - nutzung der elterlichen Wohnung und den (vorhandenen) Belegen für das Zusatzzimmer im gleichen Mehrfamilienhaus zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer erklärt hierzu mit grossem Aufwand die Kostenaufteilung innerhalb der Wohngemeinschaft mit seinen El- tern, wobei von ihm im Ergebnis eine familieninterne Mischrechnung ohne separate Zah- lungsquittungen für den 1/3-Wohnkostenanteil bestätigt wird. Der Beschwerdeführer will demnach aber nicht wahrhaben, dass er mit dem von ihm praktizierten System der inter- nen Verrechnung die anspruchsberechtigenden Voraussetzungen für die Ausrichtung des Wohnkostenanteils für die Benützung der elterlichen 4.5 Zimmerwohnung nicht erfüllt und damit die Spielregeln der Sozialhilfe nach Art. 2 UG nicht einhält. Dass zur Anrechnung der Wohnkosten der Nachweis der effektiven Bezahlung derselben vorausgesetzt wird, wurde dem Beschwerdeführer schon von Seiten des Regionalen Sozialdienstes mit E-Mail vom 3. Mai 2018 ausführlich erklärt und somit noch vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 9. Mai 2018 kundgetan. Wörtlich wurde dem Beschwerdeführer bereits damals was folgt mitgeteilt (Bg-act.5): "Im Gesuch um Sozialhilfe haben Sie auch die Wohnkosten geltend gemacht. Nach Aussage von Frau B._____ ist die Gemeinde bereit diese Wohn- kosten zu übernehmen, wenn diese in der Vergangenheit auch effektiv angefallen sind und beglichen wurden. Wenn es sich jedoch um Kosten handelt, die bis anhin von den Eltern getragen wurden, werde die Gemeinde diese auch nicht übernehmen." Diese Mit- teilung stimmt auch mit dem Beschluss der Geschäftsleitung sowie deren Begründung zu den Budgetabweichungen gemäss Sitzungsprotokoll vom 8. Mai 2018 überein, worin ebenfalls klargestellt wurde (Bg-act. 2 S.3): "Die Mietkosten werden durch das Sozialamt übernommen, sofern A._____ nachweisen kann, dass er diese im letzten halben Jahr re- gelmässig an seine Eltern überwiesen hat." Für das Gericht ist damit hinreichend erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in Ermangelung der erforderlichen Einzahlungsbelege zu Recht die anteilsmässige Mietzinsübernahme (1/3 von Fr. 1'419.-- = Fr. 473.--) für die Mitbenutzung der elterlichen 4.5 Zimmerwohnung ablehnte. In dieser Hinsicht ist die Be- schwerde somit ebenfalls unbegründet und abzuweisen (so VGU U 18 32 E.2.4). Im Beschwerdeverfahren U 19 20 (mit Einzelrichterentscheid vom 20. Juni, mitgeteilt am 21. Juni 2019 [Bg-act. 7]) wurde der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin und durch das Verwaltungsgericht darauf auf- merksam gemacht, dass er wiederum keine Belege für die Bezahlung eines Mietanteils an seine Eltern vorgewiesen habe. Mangels Belege über die Überweisung vom 1/3-Wohnkostenanteil an seine Eltern habe sich an der Wohnkostenübernahme für ihn seit Erlass der letzten Verfügung (vom 9. Mai 2018, mit Korrektur laut Urteil vom 21. August 2018) nichts verändert,
- 9 - weshalb richtigerweise nicht auf das Wiedererwägungsgesuch (vom 8. Fe- bruar 2019) eingetreten worden sei (so VGU U 19 20 E.2.6).
E. 2.2 Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts hat der Beschwerdeführer in der letzten Zeit nichts Anderes gemacht, als die ihm vorgeworfenen nicht ausgewiesenen Geldflüsse sichtbar zu machen bzw. zu belegen. Er reicht dazu Quittungen ein, zum einen Bankbelege vom 2. August und 4. Sep- tember 2019, welche jeweils einen Geldfluss des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 473.-- belegen sowie eine umgehende Einzahlung dieses Be- trages auf ein Bankkonto des Vaters. Zusätzlich reicht der Beschwerdefüh- rer Quittungen für sechs Mietzinszahlungen und Darlehen in der Höhe von jeweils Fr. 473.-- ein, und zwar datiert 2./30. August 2019, 4./30. September 2019, 31. Oktober 2019 und 2. Dezember 2019, ergänzt mit einer Erklärung der Eltern des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2019 zu Handen des Verwaltungsgerichts, in welcher sie die Geldflüsse bestätigen und deren Umstände schildern (siehe Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 1 und 2 inkl. Original-Quittungen).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich und auch unbestritten Anspruch auf Unterstützung 'nach dem ausgewiesenen Bedarf' unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 2 Abs. 1 Unterstützungsge- setz; BR 546.250). Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich zum einen auf den Standpunkt, dass der geltend gemachte Bedarf an 1/3 des Mietzinses der Wohnung seiner Eltern beweismässig nicht in genügendem Masse dokumentiert sei, und zum anderen, dass dieser Bedarf gar nicht bestehe, zumal die Eltern ohnehin den ganzen Mietzins der Wohnung be- zahlen würden. Schliesslich wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer vor, sie nicht über eine Verbesserung seiner Vermögensverhält- nisse orientiert zu haben, welche er dank den Darlehen seines Vaters er- reicht habe.
- 10 -
E. 2.3.1 Dieser letzte Vorwurf ist nach Ansicht des Gerichts klarerweise nicht halt- bar: Der Beschwerdeführer hat lediglich denjenigen Zahlungsmodus eta- bliert, welchen die Beschwerdegegnerin von ihm verlangt hat, damit sein Ersuchen um anteilmässige Übernahme des Mietzinsanteils überhaupt ge- prüft werden könne. Die finanziellen Transaktionen sind letztlich aus Sicht des Beschwerdeführers auch ein Nullsummenspiel. Mit diesem Einwand ist die Beschwerdegegnerin daher nicht zu hören.
E. 2.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Hinblick auf ihren Entscheid im Mai 2018 erwogen: "Die Mietkosten werden durch das Sozialamt übernommen, so- fern A_____ nachweisen kann, dass er diese im letzten halben Jahr regel- mässig an seine Eltern überwiesen hat" (Bg-act. 2). Damit hat sie implizit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Drittel des Mietzin- ses bestätigt und sie kann diesen nachträglich nicht mehr in Frage stellen. Auch das Argument der "Ohnehin-Kosten" ist nicht stichhaltig, hat die Be- schwerdegegnerin doch keine Verwandtenunterstützung der Eltern einge- fordert, also auch nicht in Bezug auf die Wohnsituation. Vielmehr liegt ein Akt der Schadenminderung vor, ist die Finanzierung einer Wohngemein- schaft des Beschwerdeführers mit seinen Eltern doch offensichtlich günsti- ger als wenn er eine separate Wohnung beziehen würde.
E. 2.3.3 Eine andere Frage ist dagegen, in welcher Art und Weise der Beschwerde- führer nachweisen muss, dass er seinen Anteil am Mietzins effektiv bezahlt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin hat das Verwaltungs- gericht niemals festgehalten, dass die Mietkosten unter Umständen über- nommen würden, wenn der Beschwerdeführer nachweisen könne, dass er im letzten halben Jahr regelmässig seinen Anteil an seine Eltern überwie- sen habe (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegnerin [Ziff. 13]); in seinem Urteil VGU U 19 20 hat das Verwaltungsgericht in E.2.5 lediglich auf das frühere Urteil VGU U 18 32 rückverwiesen, wo schon die erwähnte Erwä- gung der Beschwerdegegnerin zitiert (E.2.4) und festgestellt wurde, dass
- 11 - die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens der erforderlichen Einzah- lungsbelege zu Recht eine anteilmässige Mietzinsübernahme abgelehnt habe. Mit der weiteren Frage, ob ein solcher Nachweis tatsächlich über sechs Monate hin zu erbringen sei oder ob sich eine Regelmässigkeit auch aus einer kürzeren Zeitspanne ergeben könne, hat sich das Verwaltungs- gericht in seinen früheren Entscheiden nicht befasst. Sicherlich ist eine Zeitspanne von einem halben Jahr ein taugliches Indiz für die Regelmäs- sigkeit von Zahlungen; diese kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht mit der Feststellung be- gnügen dürfen, dass seit der ersten Zahlung noch nicht sechs Monate ver- gangen seien, sondern sie hätte der Sache auf den Grund gehen sollen, wieso in fünf Monaten sechs Zahlungen erfolgt sind oder sie hätte auch den Entscheid um einen Monat aussetzen können, um die Erfüllung der Zeit- spanne von sechs Monaten zu ermöglichen. Im Übrigen müsste die Be- schwerdegegnerin erklären, weshalb sie den Mietzinsanteil des Beschwer- deführers an der elterlichen Wohnung in zwei früheren Phasen von öffent- licher Unterstützung anerkannt hat – jedenfalls hat sie den entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers nicht widersprochen – bzw. inwie- fern sich die heutige Situation von der damaligen Situation unterscheide.
E. 2.3.4 Das Gericht ist aufgrund der editierten und dokumentierten Beweismittel daher nun zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerde vom 20. De- zember 2019 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
E. 2.3.5 Gleichzeitig wird der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf ihre neue Verfü- gung betreffend Sozialleistungen noch mit auf den Weg gegeben, dass die Berechnung des Anteils des Mietzinses wohl eher ein Drittel des Mietzinses der 4.5-Zimmerwohnung (Fr. 1'419.-- inkl. Nebenkosten) zzgl. des separa- ten Nebenzimmers/Hobbyraums ohne sanitäre Anlagen (Fr. 220.-- inkl. Ne-
- 12 - benkosten) sein müsste, als ein Drittel der Wohnung (= Fr. 473.--) zzgl. Ne- benzimmer zu Fr. 220.--, so wie es der zuständige Regionale Sozialdienst (RSD) in seinem ersten Antrag vom 25. April 2018 (Bg-act. 1) beantragt. Im ersten Fall beträgt der Mietzinsanteil nämlich Fr. 546.35 (ermittelt aus: Fr. 1'419.-- + Fr. 220.-- [= Fr. 1'639.--: 3]), im zweiten Fall Fr. 693.-- (1/3 von Fr. 1'419.-- [= Fr. 473.-- plus Fr. 220.--]) pro Monat. Dies vor dem Hin- tergrund, dass die 4.5-Zimmer-Wohnung und das separate Nebenzimmer im selben Haus als Einheit zu betrachten sind für die gelebte Wohngemein- schaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern. Diese Lösung der 'Wohnkostenaufrechnung' wäre zudem ein fairer und vernünftiger Kom- promiss zwischen den gegensätzlichen Standpunkten der hierzu offen- sichtlich bis dato unversöhnlichen Parteien.
E. 3 Am 7. Dezember 2018 ersuchte A._____ den Regionalen Sozialdienst X._____ um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Mai 2018. Der Absatz "Mietkosten" solle nochmals überprüft werden, da sich seine Wohnsituation im November 2018 verändert habe. Er begründet die Nichtübernahme der Mietkosten damit, dass er diverse Hilfsleistungen gegenüber seinen Eltern geleistet habe. Dies sei ihm nun aufgrund von Panikattacken, einer Angst- störung und Phobien nicht mehr möglich. Zudem sei er auch bereit, ab so- fort die Überweisung an seine Eltern in Form eines Bankauszuges zu be- weisen. Am 16. Januar 2019 erhielt A._____ ein Schreiben des Regionalen Sozialdienstes. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass sich an seiner Wohnsitua- tion nichts geändert habe und der Regionale Sozialdienst deswegen an der
- 3 - Verfügung vom 8. Mai 2018 (recte: 9. Mai), mit Korrektur des Verwaltungs- gerichts vom 21. August 2018, festhalte.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Staatsge- bühr von Fr. 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) – analog dem früheren Verfah- ren U 18 32 [vgl. Ziff. 2 Urteilsdispositiv auf S. 8] – erscheint dem Gericht hier angemessen und gerechtfertigt. Das erst in der Replik und damit so- wieso zu spät gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege/Prozessführung ist damit von selbst hinfällig geworden.
E. 3.2 Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, weil er nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG) und nur seine eigenen Interessen – mit Erfolg – wahrnahm. Demnach erkennt das Gericht:
E. 4 Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 hat die Gemeinde X._____ entschie- den, A._____ bis auf weiteres zu unterstützen. Sie bezahle ihm Fr. 831.35. Als Begründung brachte sie vor, dass sich die Wohnsituation von A._____ seit Unterstützungsbeginn am 1. Mai 2018 nicht verändert habe. Die Kor- rektur durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts sei bereits miteinbe- zogen.
E. 5 Die dagegen erhobene Beschwerde (Verfahren U 19 20) wies das Verwal- tungsgericht mit Entscheid vom 20. Juni 2019 (Einzelrichter) ab. Das Ge- richt bestätigte den Entscheid der Gemeinde und wies die dagegen erho- bene Beschwerde ab.
E. 6 Mit Eingabe vom 10. September 2019 stellt A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) via Regionalen Sozialdienst ein erneutes Gesuch um An- passung der Verfügung vom 9. Mai 2018 mit der Begründung, dass er im August und September 2019 einen Mietzinsanteil von Fr. 473.-- an seine Eltern überwiesen habe, womit die Wohnkosten belegt seien und die Ge- meinde verpflichtet sei, fortan dessen monatlichen Mietzinsanteil zu bezah- len.
E. 7 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 trat die Gemeinde X._____ auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Sie begründet diesen Entscheid damit, dass die Bezahlung eines Betrags von Fr. 473.-- bei den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Unterstützungs- zahlungen überhaupt nicht möglich sei, sondern auf eine zusätzliche, der Beschwerdegegnerin nicht bekannte Einnahmequelle hindeute.
E. 8 Gegen diesen Entscheid richtet sich die am 20. Dezember 2019 beim Ver- waltungsgericht erhobene Beschwerde und der Beschwerdeführer bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung an
- 4 - die Beschwerdegegnerin, die Mietkosten zu berücksichtigen, eventualiter habe diese die Übernahme der Mietkosten erneut zu prüfen. Weiter bean- tragt der Beschwerdeführer, dass von der Auferlegung von Verfahrenskos- ten abzusehen sei. Seine Beschwerde begründet er im Wesentlichen da- mit, dass seine Eltern beschlossen hätten, nach dem Gerichtsentscheid vom Juni 2019 von ihm einen Mietzinsanteil von monatlich Fr. 473.-- einzu- fordern. Seit August 2019 bezahle er somit Miete, dafür fehlten ihm die Mit- tel für seinen Lebensunterhalt; aus diesem Grund bevorschussten seine Eltern jeden Monat Fr. 473.-- für seinen Lebensunterhalt; die bevorschuss- ten Beträge würden sie von ihm zurückfordern, sobald er von der Behörde das Geld spätestens ab August 2019 erhalte. Für die Geldflüsse ab August 2019 legt der Beschwerdeführer Quittungen ein, darunter zwei Bankbelege für zwei Überweisungen in der Höhe von jeweils Fr. 473.-- des Beschwer- deführers an seinen Vater.
E. 9 Die Gemeinde X._____ (hiernach Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2020 kostenfällig die Abweisung der Be- schwerde. Ihren Antrag begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdeführer nach wie vor nicht nachweisen könne, dass er im letzten halben Jahr seinen Mietzinsanteil regelmässig an seine Eltern überwiesen habe. Ausserdem seien die beiden durch Bankbelege nachgewiesenen Mietzinsüberweisungen nur deshalb zustande gekommen, weil der Be- schwerdeführer gleichzeitig bei seinem Vater ein Darlehen in gleicher Höhe aufgenommen habe, was keine Neuberechnung der öffentlichen Unterstüt- zung rechtfertige. Schliesslich wäre der Beschwerdeführer verpflichtet ge- wesen, das Darlehen seines Vaters zu deklarieren und zu dokumentieren.
E. 10 In seiner Replik vom 4. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer sinn- gemäss die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. In der Sa- che räumt er ein, seinen Antrag allenfalls etwas zu früh gestellt zu haben; allerdings habe er mit den oben erwähnten Quittungen und zusammen mit den Belegen von August und September Zahlungen von genau einem hal-
- 5 - ben Jahr bewiesen. Seinem Kontoauszug von November – Januar (der al- lerdings entgegen den Angaben in der Replik nicht beigelegt war) könne entnommen werden, dass er das Geld für die Miete von seinem Konto ab- hebe, sobald die Sozialhilfe komme, den Betrag gegen Quittung seinem Vater gebe, der ihm dann wiederum gegen Quittung ein Darlehen gewähre, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Er werde von der Be- schwerdegegnerin hingehalten. Diese handle unverhältnismässig und treu- widrig, ganz abgesehen davon, dass sie sein Recht auf Hilfe in Notlagen verletze.
E. 11 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 12. Februar 2020 die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- beistands; die Beschwerde sei aussichtslos und die Rechtslage nicht kom- plex. In der Sache hält die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwer- deführer mit seinem Vorgehen keinen Nachweis für die effektive Leistung seines Mietkostenanteils erbringe. Es bestehe nach wie vor eine Vermi- schung der Zahlungen. Eine Übernahme des Mietzinsanteils sei nicht ge- rechtfertigt, weil diese nicht effektiv erbracht würden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfü- gung vom 5. Dezember 2019, mit der auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2019 (vgl. Akten der Beschwerde- gegnerin [Bg-act.] 8) nicht eingetreten wurde und damit von der Beschwer- degegnerin weiterhin an der bereits mit Verfügung vom 7. Februar 2019 gewährten öffentlich-rechtlichen Unterstützung von Fr. 831.35 pro Monat festgehalten wurde (vgl. Bg-act. 2 und 6). Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Fehlbetrag zu Recht auf Fr. 1'175.95 festlegte (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] – Verfügung betreffend öffentliche Unterstützung vom 6. Dezember 2019 mit Anhang
- 6 - SKOS-Berechnungen vom 9. Dezember 2019) und damit die vom Be- schwerdeführer darüber hinaus geltend gemachten Wohnungskosten von Fr. 473.-- (= 1/3 Anteil von Fr. 1'419.-- für 4.5 Zimmerwohnung mit Eltern [3-Personenhaushalt]) mit Grund ablehnte. Zur Begründung der Nicht- berücksichtigung dieser Aufwandposition brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass sich die bisherige Wohnsituation des Beschwerdeführers seit Un- terstützungsbeginn am 1. Mai 2018 nicht verändert habe. Die Korrektur durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2018 (VGU U 18 32: Zusätzliche Anrechnung von Fr. 220.-- für Nebenzimmer/Hobby- raum ohne sanitäre Einrichtungen im selben Haus wie Elternwohnung) sei bereits miteinbezogen worden. Es geht somit erneut um die Rechtmässig- keit und Vertretbarkeit der 'Wohnungskostenberechnung' 1.2. Formell gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2019 (= Ablehnung Wiederer- wägungsgesuch betreffend Wohnkostenermittlung) offenkundig durch den nicht gewährten Wohnungskostenanteil im Umfang von Fr. 473.-- pro Mo- nat in seinen schutzwürdigen Interessen berührt und somit nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Be- schwerdeerhebung legitimiert ist. Zudem ist die Beschwerde vom 20. De- zember 2019 fristgerecht innert 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 VRG) und für eine 'Laieneingabe' hinreichend verständlich (Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereicht worden, weshalb das Gericht darauf eintritt. 1.3. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Streitwert bildet hier die Nichtanrechnung des Wohnungskostenanteils im Umfang von Fr. 473.-- pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass eine Verfügung in der Soziallhilfe nach ca. einem Jahr erneuert wird oder auf höchstens ein Jahr befristet wird. Der Streitwert ist daher auf 12 Monate hochzurechnen, was den Betrag von Fr. 5'676.-- (12 x Fr. 473.--) pro Jahr
- 7 - ergibt. Die massgebliche Streitwertgrenze für die Entscheidungskompe- tenz des Einzelrichters ist damit aber überschritten, weshalb die normale Dreier-Besetzung des Gerichts (Art. 43 Abs. 1 VRG) zum Zuge kommt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Gemeinde X._____ vom 5. Dezember 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Ent- - 13 - scheidung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückge- wiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 784.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 128
2. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 4. März 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ ist seit einiger Zeit arbeitslos. Er wohnt bei seinen Eltern in X._____. Ende April 2018 stellte der Regionale Sozialdienst Y._____ für A._____ beim Sozialamt der Gemeinde X._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung. Das Gesuch basierte auf dem Grundbedarf für eine Person in einem 3-Personen Haushalt, entsprechend einer Pauschale von Fr. 611.35, sowie Fr. 539.65 als Wohnkosten, einem Drittel des monatlichen Mietzinses der elterlichen Wohnung. Die Gemeinde X._____ rechnete in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2018 die Wohnkosten nicht an, weil die Über- nahme des Mietzinsanteils nicht belegt war. 2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 16. Mai 2018 Beschwerde bei der Gemeinde X._____, welche diese am 30. Mai 2018 zuständigkeitshal- ber an das Verwaltungsgericht überwies. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2018 teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend ergänzt, dass die Gemeinde X._____ A._____ rückwirkend per 1. Mai 2018 monatlich zusätzlich Fr. 220.-- unter dem Titel Wohnkosten auszurichten habe. Die Mietzinskos- ten von Fr. 220.-- für das Zimmer von 20 m2 mit externer Toilette habe A._____ nachweislich selbst bezahlt. 3. Am 7. Dezember 2018 ersuchte A._____ den Regionalen Sozialdienst X._____ um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Mai 2018. Der Absatz "Mietkosten" solle nochmals überprüft werden, da sich seine Wohnsituation im November 2018 verändert habe. Er begründet die Nichtübernahme der Mietkosten damit, dass er diverse Hilfsleistungen gegenüber seinen Eltern geleistet habe. Dies sei ihm nun aufgrund von Panikattacken, einer Angst- störung und Phobien nicht mehr möglich. Zudem sei er auch bereit, ab so- fort die Überweisung an seine Eltern in Form eines Bankauszuges zu be- weisen. Am 16. Januar 2019 erhielt A._____ ein Schreiben des Regionalen Sozialdienstes. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass sich an seiner Wohnsitua- tion nichts geändert habe und der Regionale Sozialdienst deswegen an der
- 3 - Verfügung vom 8. Mai 2018 (recte: 9. Mai), mit Korrektur des Verwaltungs- gerichts vom 21. August 2018, festhalte. 4. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 hat die Gemeinde X._____ entschie- den, A._____ bis auf weiteres zu unterstützen. Sie bezahle ihm Fr. 831.35. Als Begründung brachte sie vor, dass sich die Wohnsituation von A._____ seit Unterstützungsbeginn am 1. Mai 2018 nicht verändert habe. Die Kor- rektur durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts sei bereits miteinbe- zogen. 5. Die dagegen erhobene Beschwerde (Verfahren U 19 20) wies das Verwal- tungsgericht mit Entscheid vom 20. Juni 2019 (Einzelrichter) ab. Das Ge- richt bestätigte den Entscheid der Gemeinde und wies die dagegen erho- bene Beschwerde ab. 6. Mit Eingabe vom 10. September 2019 stellt A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) via Regionalen Sozialdienst ein erneutes Gesuch um An- passung der Verfügung vom 9. Mai 2018 mit der Begründung, dass er im August und September 2019 einen Mietzinsanteil von Fr. 473.-- an seine Eltern überwiesen habe, womit die Wohnkosten belegt seien und die Ge- meinde verpflichtet sei, fortan dessen monatlichen Mietzinsanteil zu bezah- len. 7. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 trat die Gemeinde X._____ auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Sie begründet diesen Entscheid damit, dass die Bezahlung eines Betrags von Fr. 473.-- bei den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Unterstützungs- zahlungen überhaupt nicht möglich sei, sondern auf eine zusätzliche, der Beschwerdegegnerin nicht bekannte Einnahmequelle hindeute. 8. Gegen diesen Entscheid richtet sich die am 20. Dezember 2019 beim Ver- waltungsgericht erhobene Beschwerde und der Beschwerdeführer bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung an
- 4 - die Beschwerdegegnerin, die Mietkosten zu berücksichtigen, eventualiter habe diese die Übernahme der Mietkosten erneut zu prüfen. Weiter bean- tragt der Beschwerdeführer, dass von der Auferlegung von Verfahrenskos- ten abzusehen sei. Seine Beschwerde begründet er im Wesentlichen da- mit, dass seine Eltern beschlossen hätten, nach dem Gerichtsentscheid vom Juni 2019 von ihm einen Mietzinsanteil von monatlich Fr. 473.-- einzu- fordern. Seit August 2019 bezahle er somit Miete, dafür fehlten ihm die Mit- tel für seinen Lebensunterhalt; aus diesem Grund bevorschussten seine Eltern jeden Monat Fr. 473.-- für seinen Lebensunterhalt; die bevorschuss- ten Beträge würden sie von ihm zurückfordern, sobald er von der Behörde das Geld spätestens ab August 2019 erhalte. Für die Geldflüsse ab August 2019 legt der Beschwerdeführer Quittungen ein, darunter zwei Bankbelege für zwei Überweisungen in der Höhe von jeweils Fr. 473.-- des Beschwer- deführers an seinen Vater. 9. Die Gemeinde X._____ (hiernach Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2020 kostenfällig die Abweisung der Be- schwerde. Ihren Antrag begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdeführer nach wie vor nicht nachweisen könne, dass er im letzten halben Jahr seinen Mietzinsanteil regelmässig an seine Eltern überwiesen habe. Ausserdem seien die beiden durch Bankbelege nachgewiesenen Mietzinsüberweisungen nur deshalb zustande gekommen, weil der Be- schwerdeführer gleichzeitig bei seinem Vater ein Darlehen in gleicher Höhe aufgenommen habe, was keine Neuberechnung der öffentlichen Unterstüt- zung rechtfertige. Schliesslich wäre der Beschwerdeführer verpflichtet ge- wesen, das Darlehen seines Vaters zu deklarieren und zu dokumentieren. 10. In seiner Replik vom 4. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer sinn- gemäss die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. In der Sa- che räumt er ein, seinen Antrag allenfalls etwas zu früh gestellt zu haben; allerdings habe er mit den oben erwähnten Quittungen und zusammen mit den Belegen von August und September Zahlungen von genau einem hal-
- 5 - ben Jahr bewiesen. Seinem Kontoauszug von November – Januar (der al- lerdings entgegen den Angaben in der Replik nicht beigelegt war) könne entnommen werden, dass er das Geld für die Miete von seinem Konto ab- hebe, sobald die Sozialhilfe komme, den Betrag gegen Quittung seinem Vater gebe, der ihm dann wiederum gegen Quittung ein Darlehen gewähre, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Er werde von der Be- schwerdegegnerin hingehalten. Diese handle unverhältnismässig und treu- widrig, ganz abgesehen davon, dass sie sein Recht auf Hilfe in Notlagen verletze. 11. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 12. Februar 2020 die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- beistands; die Beschwerde sei aussichtslos und die Rechtslage nicht kom- plex. In der Sache hält die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwer- deführer mit seinem Vorgehen keinen Nachweis für die effektive Leistung seines Mietkostenanteils erbringe. Es bestehe nach wie vor eine Vermi- schung der Zahlungen. Eine Übernahme des Mietzinsanteils sei nicht ge- rechtfertigt, weil diese nicht effektiv erbracht würden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfü- gung vom 5. Dezember 2019, mit der auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2019 (vgl. Akten der Beschwerde- gegnerin [Bg-act.] 8) nicht eingetreten wurde und damit von der Beschwer- degegnerin weiterhin an der bereits mit Verfügung vom 7. Februar 2019 gewährten öffentlich-rechtlichen Unterstützung von Fr. 831.35 pro Monat festgehalten wurde (vgl. Bg-act. 2 und 6). Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Fehlbetrag zu Recht auf Fr. 1'175.95 festlegte (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] – Verfügung betreffend öffentliche Unterstützung vom 6. Dezember 2019 mit Anhang
- 6 - SKOS-Berechnungen vom 9. Dezember 2019) und damit die vom Be- schwerdeführer darüber hinaus geltend gemachten Wohnungskosten von Fr. 473.-- (= 1/3 Anteil von Fr. 1'419.-- für 4.5 Zimmerwohnung mit Eltern [3-Personenhaushalt]) mit Grund ablehnte. Zur Begründung der Nicht- berücksichtigung dieser Aufwandposition brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass sich die bisherige Wohnsituation des Beschwerdeführers seit Un- terstützungsbeginn am 1. Mai 2018 nicht verändert habe. Die Korrektur durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2018 (VGU U 18 32: Zusätzliche Anrechnung von Fr. 220.-- für Nebenzimmer/Hobby- raum ohne sanitäre Einrichtungen im selben Haus wie Elternwohnung) sei bereits miteinbezogen worden. Es geht somit erneut um die Rechtmässig- keit und Vertretbarkeit der 'Wohnungskostenberechnung' 1.2. Formell gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2019 (= Ablehnung Wiederer- wägungsgesuch betreffend Wohnkostenermittlung) offenkundig durch den nicht gewährten Wohnungskostenanteil im Umfang von Fr. 473.-- pro Mo- nat in seinen schutzwürdigen Interessen berührt und somit nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Be- schwerdeerhebung legitimiert ist. Zudem ist die Beschwerde vom 20. De- zember 2019 fristgerecht innert 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 VRG) und für eine 'Laieneingabe' hinreichend verständlich (Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereicht worden, weshalb das Gericht darauf eintritt. 1.3. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Streitwert bildet hier die Nichtanrechnung des Wohnungskostenanteils im Umfang von Fr. 473.-- pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass eine Verfügung in der Soziallhilfe nach ca. einem Jahr erneuert wird oder auf höchstens ein Jahr befristet wird. Der Streitwert ist daher auf 12 Monate hochzurechnen, was den Betrag von Fr. 5'676.-- (12 x Fr. 473.--) pro Jahr
- 7 - ergibt. Die massgebliche Streitwertgrenze für die Entscheidungskompe- tenz des Einzelrichters ist damit aber überschritten, weshalb die normale Dreier-Besetzung des Gerichts (Art. 43 Abs. 1 VRG) zum Zuge kommt. 2.1. In materieller Hinsicht stellt sich für das Gericht vorweg die Frage, ob sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungs- grundlage geändert hat. Im früheren Urteil des Verwaltungsgerichts vom
21. August, mitgeteilt am 14. September 2018 (U 18 32), zwischen densel- ben Parteien in derselben Streitangelegenheit wurde bereits folgendes – unverändert gültiges – ausgeführt (nachfolgend zitiert E.2.1 und 2.4): Gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) be- stimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausge- wiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grund- lage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ge- regelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetz- baren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwür- digen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbe- reich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrecht- lich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV). Der Anspruch und damit die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen sind indessen immer mittels aus- sagekräftiger und nachvollziehbarer Belege bei den zuständigen Behörden nachzuwei- sen, andernfalls dem Rechtsmissbrauch auf Sozialhilfe nicht wirksam und effizient im Vor- aus begegnet werden kann. Der hierzu einschlägige Art. 2 UG spricht daher explizit von 'ausgewiesenem Bedarf' (so bereits VGU U 18 32 E.2.1). Zum Haupteinwand des Beschwerdeführers betreffend Nichtanrechnung eines Mietkos- tenanteils von 1/3 für die Mitbenutzung der elterlichen Wohnung (3-Personenhaushalt; 4.5 Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1'419.--; vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 – mit dem Vermerk 'definitive Verfügung' sowie Bf-act. 1 – Berechnungsblatt B.3 Wohnkos- ten Fr. 539.65; zusammengesetzt aus: Fr. 473.-- [1/3 von Fr. 1'419.--] plus Fr. 66.65 [1/3 von Fr. 200.-- für Zusatzzimmer ohne Sanitäranlagen im selben Haus] – vgl. dazu Bg-act. 1 S.1) gilt es unterstützungsrechtlich klar zwischen den (fehlenden) Belegen für die Mitbe-
- 8 - nutzung der elterlichen Wohnung und den (vorhandenen) Belegen für das Zusatzzimmer im gleichen Mehrfamilienhaus zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer erklärt hierzu mit grossem Aufwand die Kostenaufteilung innerhalb der Wohngemeinschaft mit seinen El- tern, wobei von ihm im Ergebnis eine familieninterne Mischrechnung ohne separate Zah- lungsquittungen für den 1/3-Wohnkostenanteil bestätigt wird. Der Beschwerdeführer will demnach aber nicht wahrhaben, dass er mit dem von ihm praktizierten System der inter- nen Verrechnung die anspruchsberechtigenden Voraussetzungen für die Ausrichtung des Wohnkostenanteils für die Benützung der elterlichen 4.5 Zimmerwohnung nicht erfüllt und damit die Spielregeln der Sozialhilfe nach Art. 2 UG nicht einhält. Dass zur Anrechnung der Wohnkosten der Nachweis der effektiven Bezahlung derselben vorausgesetzt wird, wurde dem Beschwerdeführer schon von Seiten des Regionalen Sozialdienstes mit E-Mail vom 3. Mai 2018 ausführlich erklärt und somit noch vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 9. Mai 2018 kundgetan. Wörtlich wurde dem Beschwerdeführer bereits damals was folgt mitgeteilt (Bg-act.5): "Im Gesuch um Sozialhilfe haben Sie auch die Wohnkosten geltend gemacht. Nach Aussage von Frau B._____ ist die Gemeinde bereit diese Wohn- kosten zu übernehmen, wenn diese in der Vergangenheit auch effektiv angefallen sind und beglichen wurden. Wenn es sich jedoch um Kosten handelt, die bis anhin von den Eltern getragen wurden, werde die Gemeinde diese auch nicht übernehmen." Diese Mit- teilung stimmt auch mit dem Beschluss der Geschäftsleitung sowie deren Begründung zu den Budgetabweichungen gemäss Sitzungsprotokoll vom 8. Mai 2018 überein, worin ebenfalls klargestellt wurde (Bg-act. 2 S.3): "Die Mietkosten werden durch das Sozialamt übernommen, sofern A._____ nachweisen kann, dass er diese im letzten halben Jahr re- gelmässig an seine Eltern überwiesen hat." Für das Gericht ist damit hinreichend erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in Ermangelung der erforderlichen Einzahlungsbelege zu Recht die anteilsmässige Mietzinsübernahme (1/3 von Fr. 1'419.-- = Fr. 473.--) für die Mitbenutzung der elterlichen 4.5 Zimmerwohnung ablehnte. In dieser Hinsicht ist die Be- schwerde somit ebenfalls unbegründet und abzuweisen (so VGU U 18 32 E.2.4). Im Beschwerdeverfahren U 19 20 (mit Einzelrichterentscheid vom 20. Juni, mitgeteilt am 21. Juni 2019 [Bg-act. 7]) wurde der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin und durch das Verwaltungsgericht darauf auf- merksam gemacht, dass er wiederum keine Belege für die Bezahlung eines Mietanteils an seine Eltern vorgewiesen habe. Mangels Belege über die Überweisung vom 1/3-Wohnkostenanteil an seine Eltern habe sich an der Wohnkostenübernahme für ihn seit Erlass der letzten Verfügung (vom 9. Mai 2018, mit Korrektur laut Urteil vom 21. August 2018) nichts verändert,
- 9 - weshalb richtigerweise nicht auf das Wiedererwägungsgesuch (vom 8. Fe- bruar 2019) eingetreten worden sei (so VGU U 19 20 E.2.6). 2.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts hat der Beschwerdeführer in der letzten Zeit nichts Anderes gemacht, als die ihm vorgeworfenen nicht ausgewiesenen Geldflüsse sichtbar zu machen bzw. zu belegen. Er reicht dazu Quittungen ein, zum einen Bankbelege vom 2. August und 4. Sep- tember 2019, welche jeweils einen Geldfluss des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 473.-- belegen sowie eine umgehende Einzahlung dieses Be- trages auf ein Bankkonto des Vaters. Zusätzlich reicht der Beschwerdefüh- rer Quittungen für sechs Mietzinszahlungen und Darlehen in der Höhe von jeweils Fr. 473.-- ein, und zwar datiert 2./30. August 2019, 4./30. September 2019, 31. Oktober 2019 und 2. Dezember 2019, ergänzt mit einer Erklärung der Eltern des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2019 zu Handen des Verwaltungsgerichts, in welcher sie die Geldflüsse bestätigen und deren Umstände schildern (siehe Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 1 und 2 inkl. Original-Quittungen). 2.3. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich und auch unbestritten Anspruch auf Unterstützung 'nach dem ausgewiesenen Bedarf' unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 2 Abs. 1 Unterstützungsge- setz; BR 546.250). Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich zum einen auf den Standpunkt, dass der geltend gemachte Bedarf an 1/3 des Mietzinses der Wohnung seiner Eltern beweismässig nicht in genügendem Masse dokumentiert sei, und zum anderen, dass dieser Bedarf gar nicht bestehe, zumal die Eltern ohnehin den ganzen Mietzins der Wohnung be- zahlen würden. Schliesslich wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer vor, sie nicht über eine Verbesserung seiner Vermögensverhält- nisse orientiert zu haben, welche er dank den Darlehen seines Vaters er- reicht habe.
- 10 - 2.3.1. Dieser letzte Vorwurf ist nach Ansicht des Gerichts klarerweise nicht halt- bar: Der Beschwerdeführer hat lediglich denjenigen Zahlungsmodus eta- bliert, welchen die Beschwerdegegnerin von ihm verlangt hat, damit sein Ersuchen um anteilmässige Übernahme des Mietzinsanteils überhaupt ge- prüft werden könne. Die finanziellen Transaktionen sind letztlich aus Sicht des Beschwerdeführers auch ein Nullsummenspiel. Mit diesem Einwand ist die Beschwerdegegnerin daher nicht zu hören. 2.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat im Hinblick auf ihren Entscheid im Mai 2018 erwogen: "Die Mietkosten werden durch das Sozialamt übernommen, so- fern A_____ nachweisen kann, dass er diese im letzten halben Jahr regel- mässig an seine Eltern überwiesen hat" (Bg-act. 2). Damit hat sie implizit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Drittel des Mietzin- ses bestätigt und sie kann diesen nachträglich nicht mehr in Frage stellen. Auch das Argument der "Ohnehin-Kosten" ist nicht stichhaltig, hat die Be- schwerdegegnerin doch keine Verwandtenunterstützung der Eltern einge- fordert, also auch nicht in Bezug auf die Wohnsituation. Vielmehr liegt ein Akt der Schadenminderung vor, ist die Finanzierung einer Wohngemein- schaft des Beschwerdeführers mit seinen Eltern doch offensichtlich günsti- ger als wenn er eine separate Wohnung beziehen würde. 2.3.3. Eine andere Frage ist dagegen, in welcher Art und Weise der Beschwerde- führer nachweisen muss, dass er seinen Anteil am Mietzins effektiv bezahlt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin hat das Verwaltungs- gericht niemals festgehalten, dass die Mietkosten unter Umständen über- nommen würden, wenn der Beschwerdeführer nachweisen könne, dass er im letzten halben Jahr regelmässig seinen Anteil an seine Eltern überwie- sen habe (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegnerin [Ziff. 13]); in seinem Urteil VGU U 19 20 hat das Verwaltungsgericht in E.2.5 lediglich auf das frühere Urteil VGU U 18 32 rückverwiesen, wo schon die erwähnte Erwä- gung der Beschwerdegegnerin zitiert (E.2.4) und festgestellt wurde, dass
- 11 - die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens der erforderlichen Einzah- lungsbelege zu Recht eine anteilmässige Mietzinsübernahme abgelehnt habe. Mit der weiteren Frage, ob ein solcher Nachweis tatsächlich über sechs Monate hin zu erbringen sei oder ob sich eine Regelmässigkeit auch aus einer kürzeren Zeitspanne ergeben könne, hat sich das Verwaltungs- gericht in seinen früheren Entscheiden nicht befasst. Sicherlich ist eine Zeitspanne von einem halben Jahr ein taugliches Indiz für die Regelmäs- sigkeit von Zahlungen; diese kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht mit der Feststellung be- gnügen dürfen, dass seit der ersten Zahlung noch nicht sechs Monate ver- gangen seien, sondern sie hätte der Sache auf den Grund gehen sollen, wieso in fünf Monaten sechs Zahlungen erfolgt sind oder sie hätte auch den Entscheid um einen Monat aussetzen können, um die Erfüllung der Zeit- spanne von sechs Monaten zu ermöglichen. Im Übrigen müsste die Be- schwerdegegnerin erklären, weshalb sie den Mietzinsanteil des Beschwer- deführers an der elterlichen Wohnung in zwei früheren Phasen von öffent- licher Unterstützung anerkannt hat – jedenfalls hat sie den entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers nicht widersprochen – bzw. inwie- fern sich die heutige Situation von der damaligen Situation unterscheide. 2.3.4. Das Gericht ist aufgrund der editierten und dokumentierten Beweismittel daher nun zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerde vom 20. De- zember 2019 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 2.3.5. Gleichzeitig wird der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf ihre neue Verfü- gung betreffend Sozialleistungen noch mit auf den Weg gegeben, dass die Berechnung des Anteils des Mietzinses wohl eher ein Drittel des Mietzinses der 4.5-Zimmerwohnung (Fr. 1'419.-- inkl. Nebenkosten) zzgl. des separa- ten Nebenzimmers/Hobbyraums ohne sanitäre Anlagen (Fr. 220.-- inkl. Ne-
- 12 - benkosten) sein müsste, als ein Drittel der Wohnung (= Fr. 473.--) zzgl. Ne- benzimmer zu Fr. 220.--, so wie es der zuständige Regionale Sozialdienst (RSD) in seinem ersten Antrag vom 25. April 2018 (Bg-act. 1) beantragt. Im ersten Fall beträgt der Mietzinsanteil nämlich Fr. 546.35 (ermittelt aus: Fr. 1'419.-- + Fr. 220.-- [= Fr. 1'639.--: 3]), im zweiten Fall Fr. 693.-- (1/3 von Fr. 1'419.-- [= Fr. 473.-- plus Fr. 220.--]) pro Monat. Dies vor dem Hin- tergrund, dass die 4.5-Zimmer-Wohnung und das separate Nebenzimmer im selben Haus als Einheit zu betrachten sind für die gelebte Wohngemein- schaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern. Diese Lösung der 'Wohnkostenaufrechnung' wäre zudem ein fairer und vernünftiger Kom- promiss zwischen den gegensätzlichen Standpunkten der hierzu offen- sichtlich bis dato unversöhnlichen Parteien. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Staatsge- bühr von Fr. 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) – analog dem früheren Verfah- ren U 18 32 [vgl. Ziff. 2 Urteilsdispositiv auf S. 8] – erscheint dem Gericht hier angemessen und gerechtfertigt. Das erst in der Replik und damit so- wieso zu spät gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege/Prozessführung ist damit von selbst hinfällig geworden. 3.2. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, weil er nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG) und nur seine eigenen Interessen – mit Erfolg – wahrnahm. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Gemeinde X._____ vom 5. Dezember 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Ent-
- 13 - scheidung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückge- wiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 784.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]